Satzung


des Vereins „Eigenheimsiedlung am Genfer Platz e.V.“ in der Fassung vom 11. November 2019

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Eigenheimsiedlung am Genfer Platz e.V. und hat den Sitz in München. Er ist unter der Nummer 6488 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Verwaltung der zu den Eigenheimen an der Basler Str. 1-55 + 57, an der Berner Str., ungerade Hausnummern 73 bis 99 und gerade Hausnummern 114 bis 196, sowie am Genfer Platz ungerade Hausnummern 1 bis 27 und gerade Hausnummern 6 bis 18 gehörenden Wohn- und Wirtschaftswege, der Grünflächen, der Garagenvorplätze und -zufahrten sowie der gemeinsamen Versorgungs- und Entwässerungsleitungen.

2) Der Verein hat insbesondere den Zweck, die Beleuchtung, die Entwässerung und den Oberflächenbelag der Garagenhöfe instand zu halten, Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen oder die Wartung zu übernehmen oder extern zu vergeben sowie für die Sicherheit auf den Grünflächen zu sorgen. Sanierungen oder Neuinvestitionen haben die jeweiligen Eigentümer auf deren Kosten eigenständig zu übernehmen.

3) Weitere konkrete Unterhaltsmaßnahmen an den in Abs. 1) genannten Flächen und Anlagen kann der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung durchführen. Mit diesem Beschluss ist auch die Finanzierung zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann der Verein ohne Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses Sofortmaßnahmen einleiten.

4) Der Verein kann auch Dienstleistungen für seine Mitglieder organisieren, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

5) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.

6) Das Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist im gesamten Bereich der Garagenhöfe, auch der Durch- und Zufahrten, nicht gestattet. Zuwiderhandlungen können durch den Verein verfolgt werden. Dieser ist zur gerichtlichen Durchsetzung des Parkverbotes ermächtigt.

§3

Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können nur die Eigentümer der in § 2 Abs. 1) bezeichneten Häuser sein. Bei einer Mehrheit von Eigentümern kann nur ein Miteigentümer als gemeinsamer Vertreter von allen mit einer Stimme pro Anwesen abstimmen. Jedes Mitglied kann sich von einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Miteigentümer oder anderen Vereinsmitglied vertreten lassen.

2) Ausnahmsweise kann der Vorstand dinglich (z.B. Nießbraucher, Dauerwohnberechtigte) oder schuldrechtlich (z.B. Mieter) Nutzungsberechtigte der Häuser als Mitglieder zulassen. Solche Mitglieder können, wenn der Vorstand keine Ausnahme bewilligt, nur gemeinschaftlich mit dem Eigentümer zusammen Mitglieder sein. Den mehreren Mitgliedern stehen in diesem Fall die Rechte aus der Mitgliedschaft als Gesamtgläubiger zu. Für Verpflichtungen aus der Satzung haften sie gesamtschuldnerisch.

3) Die Mitgliedschaft wird mit schriftlicher oder mündlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Als Beitrittserklärung gilt auch die Mitteilung, dass eines der in §2 Absatz 1 genannten Grundstücke erworben wurde. Die Mitgliedschaft der in § 3 Abs. 2) bezeichneten Personen wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss erworben.

4) Die Mitgliedschaft ist erblich, wenn eines der die Mitgliedschaft begründeten Grundstücke auf den Erben übergeht.

5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Verlust des Hauseigentums. Die Mitgliedschaft der in § 3 Abs. 2) genannten Personen endet mit dem Fortfall der Nutzungsberechtigung.

6) Ein Austritt aus dem Verein ist nur am Schlusse eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform und lässt die sich aus dem Hauseigentum anderweitig ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein unberührt.

7) Der Eintrag einer Grundschuld im Grundbuch zu Gunsten des Vereins dient der Sicherung der Bezahlung des Vereinsbeitrags.

§4

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, bei Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

§5

Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder erkennen die vorliegende Vereinssatzung in allen ihren Teilen an. Sie sind verpflichtet, ihren Beitrag im Interesse des Vereins pünktlich zu bezahlen. Sie sollen den einberufenen Mitgliederversammlungen beiwohnen, auftretende Schäden an den vom Verein zu unterhaltenden Anlagen sofort dem Vereinsvorstand mitteilen, damit eine möglichst rasche Beseitigung herbeigeführt werden kann, und auch im übrigen ihr Verhalten den Interessen der Gesamtheit der Hauseigentümer anpassen. Insbesondere sind die Mitglieder gehalten, die vom Verein zu unterhaltenden Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen pfleglich zu behandeln.

2) Die Mitglieder haben vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Verunreinigungen der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen, die durch sie oder ihre Familienangehörigen oder Bewohner oder Dritte ihres Eigenheims verursacht werden, auf eigene Kosten unverzüglich beseitigen zu lassen bzw. die Kosten der Beseitigung dem Verein zu erstatten.

3) Die Mitglieder verpflichten sich bei Eigentumswechsel den neuen Eigentümer auf das Bestehen des Vereins und die Notwendigkeit der Mitgliedschaft hinzuweisen sowie die Vereinssatzung auszuhändigen und den Eigentümerwechsel unter Bekanntgabe des neuen Eigentümers dem Verein bekannt zu geben. Die aktuelle Satzung ist unter www.genferplatz.de einsehbar.

§6

Organe des Vereins

Der Verein hat

1) einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier,

2) einen Verwaltungsrat, bestehend aus drei ordentlichen Mitgliedern und 3) die Mitgliederversammlung, in der jedes Mitglied vertreten ist und eine Stimme hat.

§7

Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei seiner Mitglieder gemeinsam. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes, dessen Stellvertreter, den Kassier auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Bis zur Wahl des neuen Vorstandes, die jeweils in der ersten Mitgliederversammlung des Wahljahres erfolgt, führt der alte Vorstand die Vereinsgeschäfte weiter. Die vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlung zur Neuwahl soll bis spätestens 3O. April des Wahljahres zusammentreten und die Wahl vornehmen. Ein vorzeitiges Ausscheiden der Vorstandsmitglieder aus den Amtsgeschäften ist im Interesse des Vereins nur aus triftigen Gründen zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte des Vereins. Er läßt die notwendigen Reparaturen an den Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen durchführen. Er mahnt die einzelnen Hauseigentümer bei Unterlassung ihrer Pflichten gegenüber dem Verein und hat bei größeren Reparaturen und entsprechenden Entscheidungen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu Zahlungen ist nur der Vorstand berechtigt. Der Kassier erledigt die allgemeinen Kassengeschäfte. Die Rechnungsabschlüsse des Vereins samt Unterlagen sind dem Vorstand und dem Verwaltungsrat des Vereins zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen. Im Bedarfsfalle dürfen Vorstandsmitglieder für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung entscheidet der Verwaltungsrat.
In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Endet die Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.

Wichtige Fragen der Geschäftsführung müssen vom Gesamtvorstand beraten und beschlossen werden. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte des Vereins mit Dritten, es sei denn, der Vorstand hat ein Mitglied zu solchen Geschäften im vorhinein allgemein ermächtigt. Der Gesamtvorstand muss über eine Frage beschließen, wenn ein Vorstandsmitglied dies fordert.

§8

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung in ihrer ersten Zusammenkunft mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes und die Rechnungsabschlüsse des Vereins zu prüfen, in Rechtsstreitigkeiten dem Vereinsvorstand beratend zur Seite zu stehen, bei vereinsschädigendem Verhalten des Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der Jahresschlussversammlung über die Prüftätigkeit und das gewonnene Ergebnis Bericht zu erstatten und den einzelnen Mitgliedern gegenüber eine Beratende und vermittelnde Stellung einzunehmen.

Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Tätigkeit des Verwaltungsrates erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind zu ersetzen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Verwaltungsrates bleibt der Posten bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung offen. Er wird dann durch Wahl eines neuen Verwaltungsbeiratsmitglieds für die restliche Amtszeit zum normalen zweijährigen Turnus gewählt. Beim Ausscheiden aller drei Mitglieder des Verwaltungsbeirates muss eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
In den Verwaltungsrat können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Endet die Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.

§9

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand einzuberufen. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte, sofern Gesetz oder Satzung dies nicht anders regeln. Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

2) Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, bei wichtigen und weittragenden Entscheidungen die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Zusammenkünften einzuberufen.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

4) Bei vereinsschädigendem Verhalten des Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung vom Verwaltungsrat einberufen werden.

5) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Vorstand auszuführen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.

6) Die Mitgliederversammlung beschließt über den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan und erteilt die Entlastung für den Vorstand.

7) Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

8) Zu einer Satzungsänderung ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10

Beitragszahlung

1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag muss so bemessen sein, dass der Verein ohne Schwierigkeiten seinen finanziellen Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann. Der Beitrag dient zur Bezahlung der notwendigen Reparaturen, Unterhaltsmaßnahmen und sonstigen Verwaltungsaufgaben.

2) Ergeben sich finanzielle Verpflichtungen besonderer Art, so hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diese zu einer Abstimmung über eine etwaige Umlage zu veranlassen, die neben dem Beitrag zu entrichten ist.

3) Der Beitrag wird durch den Verein im Lastschriftverfahren erhoben. Dazu hat jedes Vereinsmitglied eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Beitrag wird durch den Verein zum 1.4. jeden Jahres belastet. Bei jedem nicht eingelösten Einzug oder sonstiger Nichtbezahlung ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von mindestens 30€ für den Verein fällig, ohne daß es einer gesonderten Aufforderung bedarf. Die tatsächliche Höhe der Bearbeitungsgebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein wird innerhalb von 4 Wochen den fälligen Gesamtbetrag nochmals belasten. Über Ausnahmen von diesem Verfahren, etwa Einzelüberweisungen oder Daueraufträge, entscheidet der Vorstand nach Antrag. Im Falle von Beitragszahlungsversäumnissen (nach 4 Wochen Verzug) wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30€ fällig.

4) Ansprüche gegen den Verein entbinden nicht von der Pflicht der termingerechten Bezahlung des fälligen Beitrages.

§ 11

Außerordentliche Umlagen

Bei notwendig werdenden größeren Reparaturen an Wohnwegen, Versorgungsleitungen oder sonstigen Einrichtungen des Vereins, für deren Bezahlung der Verein nicht genügend finanzstark ist, hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann über die Großreparaturen und deren Bezahlung durch außerordentliche Umlage auf die einzelnen Hauseigentümer durch einfache Mehrheit beschließt. Eine beschlossene Umlage darf nicht höher sein als fünf Jahresbeiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich der Entscheidung zu unterwerfen und die auf sie entfallenden Anteile zu leisten.

§ 12

Dauer des Bestehens und Auflösung des Vereins

Der Verein besteht mindestens so lange, als sein in dieser Satzung festgelegter Zweck zu erfüllen ist. Eine vorzeitige Auflösung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.

§ 13

Wahlen und Abstimmungen

Die nach § 7, 8, 9 und 10 der Satzung vorgesehenen Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch einfachen Zuruf oder schriftlich. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit.

Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.11.2019.